Tatanka Oyate

Verein zur Unterstützung indigener Völker

Der Verein wurde von uns 2003 gegründet, das Engagement noch im selben Jahr mit dem Weitsicht-Preis für Menschenrechte ausgezeichnet. 

TATANKA OYATE ist ein Begriff aus der Sprache der Lakota-Sioux und bedeutet Büffel Nation. Der Name steht voller Respekt für das Tier, das den Indianern der Großen Prärien für Jahrhunderte das Überleben sicherte. Sie sehen sich aber auch als Teil der großen Büffel Nation, deren Zukunft heute ungewiß ist. 

Wir haben uns mit Tatanka Oyate e. V. entschlossen, zunächst Projekte zu unterstützen, die sich für den Erhalt von Sprache, Kultur und Traditionen engangieren, auch als Schlüssel zur Identität eines Volkes. Viele Indianer aber sprechen heute nur noch englisch, der Einfluß der westlichen Zivilisation scheint übermächtig. Erst allmählich erinnern sich mehr und mehr Jugendliche ihrer Wurzeln und entscheiden sich für den 'roten' Weg. 

Mehr Infos gibt's in diesem großartigen Kurzreferat von Peter Hill, dem Gründer des Lakota Immersion Childcare in Pine Ridge, South Dakota.
 

Durch das Engagement konnten bislang unter anderem Lehrbücher für die Lakota-Sprache entwickelt und Sprachcamps für Kinder finanziert werden.Tatanka Oyate organisiert außerdem Spendenreisen ins Pine Ridge Reservat, um weiteren Projekten zu helfen. Im Rahmen der zweiwöchigen Touren erhalten die Teilnehmer spannende Einblicke in das heutige Leben der Lakota.

Im Zentrum der Unterstützung steht derzeit ein Projekt im Pine Ridge Reservat von South Dakota. Lakota Immersion Childcare ist ein Kinderhort in Oglala, in dem seit dem Jahr 2012 die Kleinkinder von Betreuern versorgt werden, die ausschließlich Lakota mit ihnen sprechen. So werden sie schon in der frühen Phase der Sprachentwicklung spielerisch an die Sprache ihrer Vorfahren herangeführt und haben beste Chancen, die erste Generation neuer Sprecher zu bilden.

Inzwischen ist das Projekt gewachsen, im Sommer 2016 wurden die ersten Kinder des Hortes in einer neue geschaffenen Vorschulklasse an der Red Cloud Indian School in Pine Ridge unterrichtet. Die Curricula für weiterführende Schulklassen werden gerade entwickelt. Und auch Eltern und Geschwister der Kinder werden mit spannenden Sprachkursen und Online-Tools an Lakota herangeführt.

Weitere Hilfsprojekte, auch in anderen Regionen, sind in der Vorbereitung.

Wir sind ein anerkannt gemeinnütziger Verein und achten darauf, dass sämtliche Spendengelder ausschließlich den Projekten zu gute kommen. Für die Verwaltung fallen keinerlei Kosten an ! Um das auch weiterhin zu garantieren und möglichst spontan und flexibel helfen zu können, besteht unser Verein lediglich aus sechs Mitgliedern. Eine aktive Mitgliedschaft von weiteren Interessenten ist derzeit nicht vorgesehen. 

Falls Ihr mithelfen und Euch selbst ein Bild vor Ort verschaffen möchtet, findet Ihr hier weitere Infos zu unseren Spendenreisen nach Dakota, die wir gemeinsam mit Travel Beyond in Hamburg durchführen.

Natürlich sind auch Eure direkten Spenden willkommen. Wir garantieren den Einsatz vor Ort ohne Abzüge:

Tatanka Oyate Verein zur Unterstützung indigener Völker e.V.

VR-Bankverein Bad Hersfeld-Rotenburg eG
IBAN: DE88 5329 0000 0033 4670 01
BIC: GENODE51BHE

Eine Spendenbescheinigung schicken wir ab einem Betrag von 300 € gerne zu. Herzlichen Dank !

§ 1

  1. Der Verein führt den Namen TATANKA OYATE – Verein zur Unterstützung indigener Völker. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Ebersberg unter der Nummer VR 769 eingetragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Feldkirchen (Kreis München)

§ 2

Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist es, indigene Völker in aller Welt mit materiellen, finanziellen und ideellen Mitteln zu unterstützen. Insbesondere sollen Interessen zur Wahrung der ursprünglichen Kultur und Tradition indigener Völker gefördert werden. Der Verein fördert eine internationale Gesinnung und den Gedanken der Völkerverständigung.
  2. Der Verein verfolgt seinen Zweck insbesondere durch Recherchen vor Ort, durch Aufklärungsarbeit in den Medien und durch eigene Publikationen. Er leistet konkrete Hilfe für einzelne Personen und für Bevölkerungsgruppen, die aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem indigenen Volk in ihrer Existenz bedroht wurden oder werden. Die eigenen Hilfsprojekte werden vor Ort durch die aktiven Mitglieder des Vereins geleitet und überwacht.
  3. Zur Erreichung und Durchsetzung seiner Ziele arbeitet der Verein auch mit anderen Organisationen im Rahmen seiner eigenen Zielsetzung zusammen. Dabei kann er im Ausland auch als Förderer tätig werden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er kann Spendengelder einnehmen und ausgeben. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereins verwendet werden. Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden oder Zuwendungen unmittelbar zu, die ausschließlich dazu bestimmt sind. Es darf keine Person durch Ausgeben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen erhalten.

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, werden. Gleiches gilt für juristische Personen.
  2. Der Verein hat a) aktive Mitglieder b) fördernde Mitglieder.
  3. Aktives Mitglied kann werden, wer sich zum Vereinszweck bekennt und diesen durch konkretes Handeln unterstützt.
  4. Förderndes Mitglied kann werden, wer sich zum Vereinzweck bekennt und der Erreichung de Vereinszweckes durch ideelle und materielle Hilfe dient.
  5. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vereinsvorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrages, in dem sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Der Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern muss einstimmig gefasst werden. Zur Aufnahme eines fördernden Mitgliedes genügt ein Mehrheitsbeschluss des Vereinsvorstandes.

§ 4

Mitgliedschaftsrechte

  1. Aktive Mitglieder haben die vom Gesetz eingeräumten Rechte der Vereinsmitglieder.
  2. Fördermitglieder haben das Recht, Vorschläge zu den Aktivitäten des Vereins zu machen und Informationen zu erhalten, insbesondere über die Verwendung der Förderbeiträge. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod, b) durch freiwilliges Ausscheiden, c) durch Ausschluss. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied unbekannt verzogen ist und bei zweimaligem Anschreiben das Schreiben wegen unbekannter Anschrift nicht zugestellt werden konnte. Ein Mitglied kann auch dann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich vereinschädigend verhält oder in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

§ 6

Beiträge

  1. Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.
  2. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch auf das Vereinsmögen.

§ 7

Organe

  Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

§ 8

Mitgliederversammlung

  1. Mitgliederversammlungen finden jährlich einmal statt, möglichst im ersten Kalenderquartal. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über a) Satzungsänderungen, b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandmitgliedern sowie deren Entlastung, c) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, d) die Ausschließung eines Mitglieds, e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
  2. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladungen müssen mindestens vier Tage vor Abhaltung der Mitgliederversammlung schriftlich den einzelnen Mitgliedern zugehen. Ferner finden Mitgliederversammlungen statt, wenn dies von mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Grundes verlangt wird. Das Verlangen ist an den Vorstand zu richten.
  3. Die Versammlungen müssen nicht am Sitz des Vereins stattfinden. Auch ohne Versammlung sind Beschlussfassungen zulässig, wenn 9/10 der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss schriftlich zustimmen, nachdem jedem Mitglied schriftlich die Beschlussvorlage zugegangen ist.
  4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Ein Mitglied kann sich jedoch nur von einem anderen stimmberechtigten Mitglied vertreten lassen. Ein stimmberechtigtes Mitglied darf für nicht mehr als zwei andere Mitglieder das Stimmrecht ausüben. Die Vertretungsmacht ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Verlangen mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder geheime Abstimmung, so ist die Beschlussfassung schriftlich mit Stimmzetteln durchzuführen.
  6. Bei Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Vereinszweckes sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  7. Die Versammlung wird von dem durch die Mitglieder zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  8. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses Protokoll ist von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 9

Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Diese regeln die Arbeitsteilung innerhalb des Vorstandes.
  2. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
  3. Zum Mitglied des Vorstandes kann nur ein stimmberechtigtes Mitglied des Vereins gewählt werden.
  4. Der Vorstand kann ehrenamtlich oder beruflich tätig sein.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen. Jedoch können auch im schriftlichen Verfahren Beschlüsse gefasst werden, dann jedoch nur einstimmig. Im übrigen genügt für Beschlussfassungen die einfache Mehrheit.
  6. Vorstandssitzungen können von jedem Vorstandsmitglied mit einer Frist von einer Woche schriftlich einberufen werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

§ 10

Auflösung des Vereins

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein TARGET e.V. Rüdiger Nehberg – Direct Actions for Human Rights – Gezielte Aktionen für Menschenrechte, mit Sitz in Rausdorf, Kreis Stormarn, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 Grafing, 18.11.2004